Abwasserabgabe für Kleineinleiter

Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur
Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter

vom 14.06.2012

Aufgrund des Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 2003 (GVBl S. 730, BayRS 753-7-U), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66) und des Art. 2 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-1), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66) erlässt die Stadt Windischeschenbach folgende Satzung:

§ 1
Abgabeerhebung

Die Stadt erhebt zur Abwälzung der von ihr nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes
(AbwAG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 BayAbwAG zu zahlenden Abwasserabgabe eine jährliche Kommunalabgabe.

§ 2
Abgabetatbestand

Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung die Stadt nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 BayAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist.

§ 3
Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Abgabeschuld entsteht am 20. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens einen Monat nach Zustellung des Abwasserabgabebescheids an die Stadt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 BayAbwAG).

(2) Die Abgabeschuld wird einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheids fällig.

§ 4
Abgabeschuldner

Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Abgabepflichtig ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs, soweit dieser Einleiter im Sinn des Abwasserabgabengesetzes ist. Mehrere Abgabeschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 5
Abgabemaßstab

Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner auf dem Grundstück berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.

§ 6
Abgabesatz

Der Abgabesatz beträgt je Einwohner 17,895 Euro im Jahr.

§ 7
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.04.1982 außer Kraft.

Windischeschenbach, 14.06.2012

S t a d t
Windischeschenbach

Meier
Erster Bürgermeister