Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung

Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (VES-EWS) der Stadt Windischeschenbach vom 14.09.2017

Auf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Windischeschenbach folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung:

§ 1
Beitragserhebung

(1) Die Stadt erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung durch folgende Maßnahmen *:

1.   Bgm.-Gierisch-Straße:

Erneuerung von Kanälen mit größerem Rohrquerschnitt zur Verbesserung der hydraulischen Abflusssituation

·         Ca. 9 m Mischwasserkanal DN 300 Stahlbeton

·         Ca. 18 m Mischwasserkanal DN 700 Stahlbeton

·         Ca. 38 m Mischwasserkanal DN 800 Stahlbeton

2.   Lehnerberg:

Neubau eines Mischwasserkanals DN 250 zur ordnungsgemäßen Ableitung der angeschlossenen Anwesen und des Oberflächenwassers, da die vorhandenen Verrohrungen zur Ableitung des Mischwassers und des Oberflächenwassers nicht mehr den Anforderungen entsprachen, die in der DIN EN 752 an einen Mischwasserkanal gestellt werden.

·           Ca. 40 m Mischwasserkanal DN 250, PP

3.   Schlosshof, Neustädter Straße:

Hydraulische Entlastung des Kanalnetzes durch den Neubau des Regenüberlauf 306RUE01.

Neubau Regenüberlauf mit Entlastungskanal 2 x DN 700 GFK und Drosselleitung DN 250 PEHD

·           Ca. 38 m Mischwasserkanal DN 400, Stahlbetonrohr

·           Ca. 67 m Mischwasserkanal DN 500, Stahlbetonrohr

·           Ca. 112 m Mischwasserkanal DN 600, Stahlbetonrohr

·           Ca. 25 m Mischwasserkanal DN 800, Stahlbetonrohr

4.   Wurzer Straße, Schönfichter Straße, Marktplatz:

Kanalauswechslung wegen hydraulischer Überlastungen.

·           Ca. 720 m Mischwasserkanäle DN 900 – 400, Stahlbetonrohre

5.   Bahnquerung Neuhauser Straße, Unterführung Bahnlinie Weiden – Hof:

Erneuerung des Kanals im Bereich der Unterführung, Neubau des Verteilerschachtes mit Verlegung des Schachtes in westliche Richtung zur Verbesserung der Zugänglichkeit und Bedienbarkeit

·           Ca. 60 m Mischwasserkanäle DN 250 / 300

6.   Kostenbeteiligung an den Verbesserungsmaßnahmen des Kommunalunternehmens Heinbachtal an der Kläranlage Krummennaab wegen Entwässerung des Ortsteiles Bernstein
Das Kommunalunternehmen Heinbachtal führt lt. Anlage 3 zur Zweckvereinbarung zwischen dem Kommunalunternehmen Heinbachtal und der Stadt Windischeschenbach über die Abwasserbeseitigung des Stadtteils Bernstein der Stadt Windischeschenbach vom 02.06.2016 folgende Maßnahmen zur Sanierung bzw. Erneuerung der Kläranlage Krummennaab durch, an denen sich die Stadt Windischeschenbach lt. § 8 der Zweckvereinbarung zu beteiligen hat:

·         Sanierung des bestehenden Betriebsgebäudes und des Schneckenhebewerks sowie Erneuerung der Gebläsestation, des Sandfangs, der Sandwäsche, der Sanitäreinrichtungen, der Heizung, Steuerungsanlagen mit Steuerungstechnik und der Gebäudeisolierung

·         Errichtung eines Treppenhauses am bestehenden Betriebsgebäude mit angebauten Lastenkran

·         Sanierung des bestehenden Belebungs-, Vorklär- und Nachklärbeckens sowie die Erneuerung deren Belüftungs- und Umwälzeinrichtungen

·         Errichtung eines neuen Zwischenhebewerks sowie Rückbau des alten Zwischenhebewerk

·         Errichtung einer Phosphat- und Kalk-Fällungseinrichtung

·         Anschaffung und Einbau einer Klärschlammpresse mit Schlammsammelcontainer

·         Bau von Unterstellmöglichkeiten für Kläranlagenfahrzeuge und Klärschlammcontainer

·         Abschnittsweise Verlegung der Verkehrsflächen in der Kläranlage

7.   Erweiterung der Kläranlage Windischeschenbach um ein Prozessleitsystem mit GPRS-Manager

8.   Nachrüstung aller Pumpwerke mit Fernmelde- und informationstechnischen Anlagen sowie Anschluss an das Leitsystem der Kläranlage mit elektro- und maschinentechnischem Umbau

9.   Pumpwerk Bernstein: Einbau einer Durchflussmessung im Pumpwerk

10. Pumpwerk Johannisthal: Umbau zum pneumatischen Pumpwerk mit Einbau eines Druckluftnachspeisungsschachtes in der Abwasserdruckleitung Johannisthal mit Luftzuleitung

11. Pumpwerk Campingplatz: Umbau zum pneumatischen Pumpwerk mit Einbau eines Druckluftnachspeisungsschachtes in der Abwasserdruckleitung Johannisthal mit Luftzuleitung

§ 2
Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn

1.  für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht, oder

2.  sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld

(1) 1Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. 2Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Wenn die Baumaßnahme bereits begonnen wurde, kann die Stadt schon vor dem Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen auf die voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen.

§ 4
Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5
Beitragsmaßstab

(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. 2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.350 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 3,4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.350 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2.350 m² begrenzt.

(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind; als Geschossfläche für das ausgebaute Dachgeschoss werden 2/3 der Dachgeschossgrundfläche angesetzt. 4Bei nur teilweisem Ausbau erfolgt die Berechnung nur anteilmäßig. 5Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. 6Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

§ 6
Beitragssatz

(1) Der durch Verbesserungs- und Herstellungsbeiträge abzudeckende Aufwand in Höhe von 80 v. H. des verbesserungsbeitragsfähigen Investitionsaufwandes wird auf 2.214.405,94 € geschätzt und nach der Summe der Grundstücksflächen und der Summe der Geschossflächen umgelegt.

(2) Da der Aufwand nach Absatz 1 noch nicht endgültig feststeht, wird gemäß Art. 5 Abs. 4 KAG in Abweichung von Art. 2 Abs. 1 KAG davon abgesehen, den endgültigen Beitragssatz festzulegen.

(3) 1Der vorläufige Beitragssatz beträgt:

a)  pro m² Grundstücksfläche 0,23 €

b)  pro m² Geschossfläche    1,72 €.

2Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben.

(4) Der endgültige Beitragssatz pro Quadratmeter Grundstücksfläche und Geschossfläche wird nach Feststellbarkeit des Aufwandes festgelegt.

§ 7
Fälligkeit

1Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 2Entsprechendes gilt für Vorauszahlungen.

§ 7a
Beitragsablösung

1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8
Pflichten des Beitragsschuldners

Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Windischeschenbach, den 14.09.2017

STADT
WINDISCHESCHENBACH

Budnik

Erster Bürgermeister


* Abkürzungen:

DN: Diameter Nominal à Nenndurchmesser
DIN: Deutsches Institut für Normung
EN: Europäische Norm
PP: Polypropylen
GFK: Glasfaserverstärkter Kunststoff
PEHD: Polyethylen-High Density
GPRS: General Packet Radio Service