Grünlagensatzung

Satzung

über die Benutzung öffentlicher Plätze, Grünanlagen und Kinderspielplätze in der Stadt Windischeschenbach (Plätze-, Grünanlagen- und Kinderspielplatz-Satzung)

Aufgrund der Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Abgrabungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 20.12.2007 (GVBl S. 958) erlässt die Stadt Windischeschenbach folgende Satzung

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für alle von der Stadt Windischeschenbach unterhaltenen Flächen, Plätze und Grünanlagen. Dies gilt für alle befestigten und unbefestigten Plätze und alle begrünten oder sonst bepflanzten Flächen, auch Wasserflächen, soweit sie nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzt werden.
(2) Sie gilt nicht für Plätze und Grünanlagen im Bereich der katholischen Friedhöfe sowie des umzäunten Geländes des Freibades.
(3) Als Grünanlagen im Sinne dieser Satzung gelten auch Grünflächen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes im Sinne des Straßenverkehrsrechts, z.B. Grünstreifen oder –flächen im Anschluss an Gehsteige oder Fahrbahnen.
(4) Kinderspielplätze im Sinne dieser Satzung sind alle von der Stadt Windischeschenbach als solche zur Verfügung gestellten Anlagen einschließlich Bolzplätze.

§ 2
Zweck der Plätze und Grünanlagen sowie Benutzungsrecht

(1) Die Plätze und Grünanlagen sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Windischeschenbach und dienen dem Aufenthalt für die Bevölkerung oder zur Verschönerung von öffentlichen Gebäuden und des Ortsbildes.
(2) Jeder hat das Recht, die dem Aufenthalt dienenden Plätze und Grünanlagen zu diesem Zweck nach Maßgabe dieser Satzung zu benützen.

§ 3
Verhalten auf den Plätzen und den Grünanlagen

(1) Die Plätze und die Grünanlagen sowie die dort vorhandenen Einrichtungen sind so zu benutzen, dass sie nicht beschädigt oder verunreinigt werden. Andere Benutzer dürfen nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt werden.
(2) Insbesondere ist es untersagt, Plätze, soweit dies nicht durch straßenverkehrsrechtliche Anordnungen gestattet ist, und Grünanlagen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder dort Fahrzeuge abzustellen.

§ 4
Verhalten auf Kinderspielplätzen

(1) Soweit ein Kinderspielplatz erkennbar nur für eine bestimmte Altersgruppe oder einer bestimmten Funktion (z.B. Bolzplatz) eingerichtet ist, ist die Benutzung nur für diesen Personenkreis vorbehalten.
(2)Tiere, die den Spielplatz verunreinigen oder Benutzer sonst gefährden können, insbesondere Hunde und Katzen, sind vom Betreten der Kinderspielplätze abzuhalten.

§ 5
Sonstiges Verhalten auf Plätzen, in Grünanlagen und auf Kinderspielplätzen

(1) Der Aufenthalt insbesondere in Gruppen zum überwiegenden oder ausschließlichen Zweck des Genusses alkoholischer Getränke ist außerhalb von gaststättenrechtlich konzessionierten Freiflächen nicht gestattet.
(2)Verboten ist das Zelten und Nächtigen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Stadt Windischeschenbach. Ausgenommen sind Verkehrsflächen die durch Verkehrszeichen gekennzeichnet sind (Wohnmobile und –wagen).
(3) Verboten ist auch der ruhestörende Gebrauch von Rundfunkgeräten, anderen Tonwiedergabegeräten oder Musikinstrumenten oder eine Ruhestörung auf andere Art und Weise herbeizuführen.

§ 6
Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich
1. Plätze und Grünanlagen, einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen, beschädigt oder verunreinigt (§ 3 Abs. 1 Satz 1),
2. andere Benutzer gefährdet, schädigt oder mehr als den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt (§ 3 Abs. 1 Satz 2),
3. entgegen des Verbots des § 3 Abs. 2 Plätze und Grünanlagen mit Fahrzeugen aller Art befährt oder dort Fahrzeuge abstellt,
4. sich entgegen § 4 Abs. 1 als nicht berechtigter Benutzer auf einem Kinderspielplatz aufhält,
5. entgegen § 4 Abs. 2 ein Tier nicht vom Betreten eines Kinderspielplatzes abhält,
6. sich entgegen § 5 Abs. 1 auf Plätzen, in Grünanlagen oder auf Kinderspielplätzen aufhält,
7. entgegen § 5 Abs. 2 auf Plätzen, in Grünanlagen oder auf Kinderspielplätzen ohne schriftliche Genehmigung zeltet oder nächtigt.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 22. Oktober 2008 in Kraft.

Windischeschenbach, 09. Oktober 2008
S t a d t

Meier
Erster Bürgermeister