Satzung über die Bestattungsgebühren
Satzung über die Bestattungsgebühren der Stadt Windischeschenbach vom 10.12.2015
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Windischeschenbach folgende Satzung:
§ 1
Gebührenarten und GebührenpflichtDie Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.
§ 2
Gebührenschuldner(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.(2) Mehrere Gebührenschulnder sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Bestattungsgebühren (§ 4) sowie Gebühren nach § 5 entstehen mit der Inanspruchnahme bzw. der Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung
(2) Die Gebühr wir einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Bestattungsgebühren
Als Bestattungsgebühren werden erhoben:
1. Für die Dienstleistungen des Leichenwärters bei
der Aufbahrung und Bestattung
………………………………………………………………………..20,00 EURO2. Für die Benutzung der Aufbahrungsräume
einschließlich elektrischer Beleuchtung und evtl.
Benutzung der Kühlung
………………………………………………………………………240,00 EURO3. Für die Nutzung der Aussegnungshalle
einschließlich Dekoration, elektrischer Beleuchtung
und evtl. Heizung
………………………………………………………………………110,00 EURO4.a Für die Grabherstellung (Ausheben und
Schließen eines Grabes)
………………………………………………………………………160,00 EURO
4.b Für die Herstellung eines Kindergrabes bis
60 cm Sarglänge
………………………………………………………………………..50,00 EURO4.c Für die Urnenbeisetzung incl. Urnengrabarbeiten,
Leichenwärterdienste und Beisetzung
………………………………………………………………………..110,00 EURO5. Zuschlag für die Vertiefung eines Grabes
………………………………………………………………………..35,00 EURO6. Winterzuschlag für Grabherstellungen in der
Zeit vom 15.11. – 15.03.
………………………………………………………………………..25,00 EURODie unter Ziffer 2 und 3 festgesetzte Gebühr ermäßigt sich bei Sterbefällen von Kindern unter 12 Jahren um die Hälfte.
§ 5
Sonstige GebührenGebühren, die in dieser Gebührensatzung nicht enthalten sind, werden nach Art, Zeit und Beanspruchung der städtischen Einrichtung berechnet.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10.02.2011 außer Kraft.Windischeschenbach, den 10.12.2015
S t a d t
WindischeschenbachBudnik
Erster Bürgermeister