Befristete Aufstellung und Anbringung von Wahlplakaten

Von seitens der Stadt Windischeschenbach sind zusätzliche Plakatwände 6 Wochen vor der Wahl an drei Standorten im Stadtgebiet aufgestellt

  • Windischeschenbach
  • Hauptstraße,gegnüber Haus Nr. 44
  • Stützelstraße/ Ecke Bahnhofstraße
  • Neuhaus
  • Wurzer Straße 2

die von den Parteien genutzt werden können.

Auflagen und Bedingungen:

  • Zur Wahlwerbung dürfen Plakate nur an den von der Stadt Windischeschenbach vorgesehenen Stellen angebracht werden:
  • Je Anschlagtafel darf nur ein Plakat je Partei angebracht werden.
  • Die Plakate dürfen nicht größer als DIN A 1 sein.
  • Die Plakate dürfen nicht reflektieren.
  • Sollten die Plakate beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie zu ersetzen.
  • Die Plakate müssen mit Anschrift und Rufnummer der verantwortlichen Partei versehen sein.
  • Sollten die Plakate Anlass zu Beanstandungen geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen.
  • Die Plakate müssen innerhalb einer Woche nach der Wahl wieder entfernt werden!
  • Sind die Werbeträger innerhalb von 1 Woche nach der Wahl nicht entfernt, werden diese kostenpflichtig durch die Stadt Windischeschenbach abgenommen.
  • Für alle Sach- und Personenschäden, die durch die Aufstellung entstehen, haftet der Antragsteller und stellt die Stadt Windischeschenbach von Forderungen Dritter frei.

Zusätzliche Werbeträger(Plakattafeln an Straßenlaternen o. ä.):

  • Dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung der Stadt Windischeschenbach angebracht werden
  • Die Werbeträger dürfen weder den Straßenverkehr, noch die zu Fuß Gehenden und Radfahrer behindern.
  • Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.
  • Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden. Es dürfen keine Löcher gegraben werden. Ebenso dürfen durch anderweitige Befestigung der Plakate keine Beschädigungen entstehen.
  • Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.
  • Plakattafeln dürfen nicht an Bäume, Verkehrszeichen sowie Fahnenmasten angebracht werden.
  • Laternenmasten, an den Verkehrszeichen angebracht sind gelten als Verkehrszeichen; ein Anbringen von Plakaten ist hier ebenfalls nicht zulässig.
  • Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie instand zu setzen.
  • Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen.

Sie können die Plakatierverordnung der Stadt Windischeschenbach online unter folgendem Link

Plakatierungsverordnung

einsehen.

 Hinweis

Vor dem Rathaus Windischeschenbach (Briefwahlmöglichkeit) und während der Wahlzeit am Wahltag ist in und an den Gebäuden (Grund- und Mittelschule – Zugang über den Pausenhof und Pfarrheim Hl. Geist in Neuhaus), in denen sich Wahlräume befinden sowie unmittelbar vor den Zugängen dieser Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder auf andere Weise, insbesondere durch Umfragen oder Unterschriftensammlungen, sowie jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der Wähler verboten.

Darunter fällt auch Werbung mit Plakaten.

Die Stimmberechtigten müssen das Gebäude, das zugehörige Gelände und den Wahlraum betreten können, ohne unmittelbar zuvor durch bestimmte Aktionen behindert oder – wie etwa durch Wahlwerbung – beeinflusst zu werden. Sie dürfen sich nicht durch Reaktion oder Nichtreaktion zu einem bestimmten politischen Bekenntnis veranlasst sehen, zumindest sich nicht gezwungen fühlen.

Für die Antragstellung nutzen Sie das Formular

Antrag auf Plakatierung

oder Online unter Bürgerservice den

Antrag auf Erlaubnis zur Plakatierung