Die Stadt Windischeschenbach informiert:
Einführung der gesplitteten Abwassergebühr ab 01.01.2021

Die Stadt Windischeschenbach ist verpflichtet die gesplittete Abwassergebühr einzuführen.
Bisher wurde die Abwassergebühr nur nach dem Frischwassermaßstab berechnet. Dabei blieb das Niederschlagswasser unberücksichtigt. Durch die Neuregelung soll eine verursachergerechte Verteilung der Abwasserentsorgungskosten erzielt werden. Ab dem 01.01.2021 müssen daher zwei getrennte Gebühren erhoben werden: die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswassergebühr.
Neben dem für die Schmutzwassergebühr weiterhin gültigen Frischwasserverbrauch sind für die Niederschlagswassergebühr die bebauten und befestigten Flächen die Grundlage.

Weshalb wird die „gesplittete Abwasser- gebühr“ eingeführt ?

Bislang wird die Abwassergebühr in der Stadt Windischeschenbach allein nach dem sog. „Frischwassermaßstab“ abgerechnet. Bei diesem Maßstab wird davon ausgegangen, dass bei allen Grundstücken die bezogene Frischwassermenge ungefähr im gleichen Verhältnis zu der auf dem Grundstück anfallenden Abwassermenge steht. Dabei bleibt unberücksichtigt, ob und wie viel Niederschlagswasser auf einem Grundstück anfällt und wie viel davon in die Kanalisation geleitet wird. Die Rechtsprechung akzeptiert den Frischwassermaßstab nur noch, wenn bei einer Kommune die Kosten für die Niederschlagswasserableitung gemessen an den gesamten Entwässerungskosten geringfügig (max. 12 %) sind. Dies ist jedoch in Windischeschenbach nicht gegeben. Die Stadt hat damit keinen rechtlichen Spielraum. Sie ist zur Einführung der „gesplitteten Abwassergebühr“ verpflichtet.

Was genau ist unter dem Begriff „gesplittete Abwassergebühr“ zu verstehen ?

Bei der „gesplitteten Abwassergebühr“ werden zwei getrennte Gebühren erhoben:
a) Die Schmutzwassergebühr soll die für die Beseitigung des Schmutzwassers anfallenden Kosten abdecken. Sie berechnet sich – wie bisher auch – nach dem Frischwasserverbrauch in EUR/Kubikmeter, allerdings vermindert um die Kostenanteile für die Niederschlagswasserbeseitigung.
b) Die Niederschlagswassergebühr soll die für die Beseitigung des Oberflächenwassers anfallen- den Kosten abdecken. Sie wird zum 01.01.2021 mit der  der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) auf Grundlage der bebauten und befestigten, abflusswirksamen Flächen in EUR/Quadratmeter erhoben.

Was ist ein „Grundstücksabflussbeiwert“ (GAB) ?

Um den (einmaligen) Erfassungs- und (laufenden) Datenpflegeaufwand und damit auch die gebührenwirksamen Kosten auf Dauer möglichst gering zu halten, wurden auf eine Befliegung oder auf kostenintensive Aufmessarbeiten mit parzellenscharfer Abrechnung der Flächen verzichtet. Der Stadtrat entschied sich deshalb für das Verfahren „Grundstücksabflussbeiwerte in Stufen“. Es handelt sich hierbei um einen „Wahrscheinlichkeitsmaßstab“. Dieser Maßstab wird von vielen Kommunen angewandt.
Zur Flächenermittlung über das GAB-Verfahren bediente sich die Gemeinde eines erfahrenen, externen Büros. Dieses hat das gesamte Entsorgungsgebiet mit Hilfe von digitalen Flurkarten, Kanalbestandsplänen, Luftbildern, computergestützten Berechnungen und teilweise Ortsbegehungen in Stufen eingeteilt. Jeder dieser Stufen ist ein mittlerer Grundstücksabflussbeiwert (GAB) zugeordnet, der den zu erwartenden Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche angibt.

Stufe

Mittlerer

Grundstücksabflussbeiwert (GAB)

Abflussbeiwert

von – bis

Charakteristik der Überbauung und Befestigung

0

Einzelveranlagung

0,00 – 0,09

I

0,12

0,10 – 0,15

minimal (nahezu unbebaut)

II

0,20

0,16 – 0,24

gering (aufgelockert)

III

0,30

0,25 – 0,36

normal

IV

0,45

0,37 – 0,54

hoch (verdichtet)

V

0,67

0,55 – 0,80

sehr hoch (stark verdichtet)

VI

0,90

0,81 – 1,00

maximal (nahezu voll bebaut)

Was gilt als befestige Fläche und wie werden Zisternen behandelt ?

Als befestigte Fläche ist jede über die öffentliche Kanalisation entwässerte Fläche anzusehen, die durch menschliches Einwirken so verdichtet oder verändert ist, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens eingeschränkt wurde. Einzelne Versiegelungsarten, wie z.B. Dachflächen, Versiegelungen aus Beton, Rasengittersteine, Ökopflaster etc. werden gleich behandelt und gelten unterschiedslos als befestigte Flächen.
Besteht ein Überlauf aus einer Zisterne in die öffentliche Entwässerungsanlage, wird wie folgt unterschieden:

  • wird in einer Zisterne gesammeltes Wasser auch als Brauchwasser im Haus genutzt, wird die bebaute oder befestigte Fläche auf schriftlichen Antrag um 20 m² pro m³ Zisternenvolumen unter dem Notüberlauf reduziert.
  • wird in einer Zisterne gesammeltes Wasser ausschließlich als Gartenwasser genutzt, wird die bebaute oder befestigte Fläche um 10 m² pro m³ Zisternenvolumen reduziert.

Angerechnet werden Zisternen ab einem Volumen von 3 m³. Der Abzug ist beschränkt auf max. 10 m³ Zisternenvolumen und beschränkt auf die tatsächlich daran angeschlossene Fläche.

Flächen die an nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellten Versickerungsanlagen (Sickerschat, Sickermule oder -rigole) angeschlossen sind bleiben außer Ansatz. Dem schriftlichen Antrag sind Planunterlagen und für Zisternen ein Nachweis über das Fassungsvermögen beizufügen.

Für welche Fläche muss ich bezahlen und wie errechnet sie sich?

Die gebührenpflichtige Fläche ergibt sich, indem die tatsächlich herangezogene Grundstücksfläche mit dem jeweiligen mittleren Grundstücksabflussbeiwert (GAB) multipliziert wird.

Der mittlere Grundstücksabflussbeiwert (GAB) umfasst dabei Abflussbeiwerte in einem festgelegten Bereich (siehe Tabelle). Der untere Wert gibt dabei die Unterscheitungsgrenze, der obere die Überschreitungsgrenze an. Innerhalb dieser Grenzen werden alle Grundstücke mit gleichem Wert berechnet.

Die im Rahmen der Erfassung ermittelten Werte für die Grundstücke wurden den Grundstückseigentümern in einem persönlichen Schreiben bereits mitgeteit. Auf schriftlichen Antrag können durch Nachweis abweichende Eingruppierungen vorgenommen werden.

Wie hoch ist die „gesplittete Abwassergebühr“?

Gemäß der Beitrags und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Windischeschenbach vom 12.11.2020 werden ab dem 01.01.2021 folgende Gebühren erhoben:

  • Schmutzwassergebühr: 2,64 € pro Kubikmeter Abwasser
  • Nierschlagswassergebühr: 0,14 € pro Quaratmeter pro Jahr

Die bisherige Schmutzwasserbeühr, ohne Splittung der Abwassergebühr, betrug 2,96 €.

Führt die neue „gesplittete Abwassergebühr“ zu Erhöhungen der Abwassergebühren?

Die Aufsplittung als solche führt an sich nicht zu Gebührenerhöhungen. Mit Einführung des neuen Gebühren-Maßstabes wird keine zusätzliche Gebühr erhoben, sondern die bestehende Abwassergebühr verursachensgerechter aufgeteilt.

Wie wirkt sich die Gebührenumstellung aus?

Gemäß der Fachliteratur und den Erfahrungen anderer Gemeinden ist davon auszugehen, dass sich für die Bereiche der normalen Wohnbebauung mit Ein- oder Mehrfamilienhäusern nur geringe Änderungen ergeben. Objekte mit hohem Wasserverbrauch und geringen befestigten Flächen werden entlastet. Für große Grundstücke mit großen befestigten Flächen und gleichzeitig geringem Wasserverbrauch  (z.B. Einkaufsmärkte, Lagerhallen u. a.) werden die Abwassergebühren steigen. Gleichzeitig soll aber dadurch ein Anreiz zur Entsiegelung gegeben werden.

Beispiel:

4-Personen-Haushalt im Einfamilienhaus mit Garage

Grundstücksfläche: 700 m²

Schmutzwassereinleitung: 138 m³ jährlich

Tatsächlich befestige, bebaute Fläche: 245 m² (Wohnhaus, Garage, gepflasterte Einfahrt)

Ermittlung GAB Stufe: 245 m² : 700 m² = 0,35 -> entspricht Stufe III, GAB = 0,30

Gebührenpflichtige Fläche: 700 m² x 0,30 (Stufe III) = 210 m²

Berechnung gesplittete Abwassergebühr:

Schmutzwasser: 138 m³ x 2,64 € = 364,32 €

Niederschlagswasser: 210 m² x 0,14 € = 29,40 €

Gesamt: 393,72 €

Vergleich bisherige Gebühr:

Schmutzwasser: 138 m³ x 2,96 € = 408,48 €

An wen kann ich mich wenden, falls noch Fragen offens sind?

Ermittlung gebührenpflichtige Fläche:

Bauverwaltung: Frau Patzelt, Tel. 09681 / 401 220 oder Frau Roßmann, Tel. 09681 / 401 222;

per E-Mail: bauverwaltung@windischeschenbach.de

Gebührenabrechnung:

Steueramt: Frau Meiler, Tel. 09681 / 401 234; E-Mail: steueramt@windischeschenbach.de

Antrag gesplittete Abwassergebühr

Hinweisblatt und Beispiel