Bekanntmachung

Raumverträglichkeitsprüfung zum Vorhaben Elektrifizierung Nordostbayern 110-kV Bahnstromfernleitung zwischen den Unterwerken Burgweinting, Irrenlohe, Weiden und Pechbrunn der DB Energie GmbH eingeleitet

Die DB Energie GmbH beabsichtigt im Rahmen der Elektrifizierung der Bahnstrecke von Regensburg nach Marktredwitz die Errichtung einer 110-kV-Leitung zwischen den Unterwerken Burgweinting, Irrenlohe, Weiden und Pechbrunn. Das Vorhaben ist im Bundesverkehrswegeplan 2030 als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs eingestuft. Durch die Elektrifizierung und den damit verbundenen Streckenausbau wird die Region Nordostbayern besser an das gesamtdeutsche Schienennetz angeschlossen und die Lücke im elektrifizierten Netz von Nürnberg nach Leipzig und Prag geschlossen. Die 110-kV-Bahnstromleitung stellt hierfür die erforderlich elektrische Verbindung zwischen den o.g. Unterwerken dar.

Die Regierung der Oberpfalz hat am 05.03.2025 die Raumverträglichkeitsprüfung (RVP) gem. § 15 ROG für das Vorhaben eingeleitet. In dieser RVP ist gem. § 15 ROG Abs. 3 die Öffentlichkeit zu beteiligen.

Die Verfahrensunterlagen für das Vorhaben liegen am

Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab, Poststelle,

Am Hohlweg 2, 92660 Neustadt a.d. Waldnaab

vom 24.03.2025 bis 25.04.2025

jeweils zu den allgemeinen Öffnungszeiten aus und können dort eingesehen werden:

Montag:        08:00 – 12:00 Uhr

Dienstag:      08:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:30 Uhr

Mittwoch:      08:00 – 12:00 Uhr

Donnerstag:  08:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:30 Uhr

Freitag:         08:00 – 12:00 Uhr

Die Verfahrensunterlagen können auch auf der Internetseite der Regierung der Oberpfalz unter https://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/service/raumordnung/laufende_rov/index.html eingesehen werden.

Schriftliche und elektronische Äußerungen zu überörtlich raumbedeutsamen Aspekten des Vorhabens können bei der Bauverwaltung der Stadt Windischeschenbach, Hauptstr. 34, 92670 Windischeschenbach, oder bei der Regierung der Oberpfalz, Emmeramsplatz 8, 93047 Regensburg, bevorzugt per E-Mail bahnstromleitung@reg-opf.bayern.de, abgegeben werden.

Frist zur Äußerung ist Freitag, der 25. April 2025.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wird auf folgendes hingewiesen:

  • Die öffentliche Auslegung stellt keine formelle Beteiligung zur Wahrung von Rechtspositionen einzelner Bürger dar (siehe Art. 25 Abs. 4 Satz 2 BayLplG); die Verfolgung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt hierdurch unberührt. Eine Eingangsbestätigung (zur Wahrung von Rechten) ist daher nicht erforderlich und erfolgt nicht.
  • Im Rahmen des Anhörungsverfahrens und der öffentlichen Auslegung abgegebene Stellungnahmen werden von der verfahrensführenden Behörde grundsätzlich nicht beantwortet, aber – soweit in ihnen überörtlich raumbedeutsame Gesichtspunkte vorgebracht werden – bei der landesplanerischen Beurteilung verwertet.
  • In nachfolgenden Verwaltungsverfahren werden die vorgebrachten Äußerungen nicht verwertet, d.h. sie sind dort erneut vorzutragen.
  • Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Äußerungen werden – soweit in ihnen überörtlich raumbedeutsame Gesichtspunkte vorgebracht werden – zum Zweck des Informationsaustausches i.d.R. in Kopie der Vorhabenträgerin (bzw. im Falle einer direkten Zuleitung an die Regierung auch der betroffenen Kommune) zugeleitet. Sofern Bedenken gegen die Weiterleitung persönlicher Angaben bestehen, sind diese ausdrücklich geltend zu machen. In diesen Fällen erfolgt die Weiterleitung anonymisiert.

Bei der Verfassung der Stellungnahme wird um die Beachtung folgender Punkte gebeten:

  • Die Vorhabenträgerin hat nur die verfahrensgegenständlichen Trassen, in welchen die geplante 110-kV-Leitung ausgeführt werden soll, in die Prüfung der Raumverträglichkeit eingebracht. Etwaige mögliche andere räumliche und/oder technische Varianten oder Alternativen werden in diesem Verfahren daher nicht geprüft. Stellungnahmen hierzu sind insofern nicht erforderlich.
  • Der Vorzugstrassenkorridor ist aus einem umfangreichen Abschichtungsprozess hervorgegangen. Soweit von Interesse können die Einzelheiten dieses Abschichtungsprozesses den Anlagen der Unterlagen zur Raumverträglichkeitsprüfung entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser in der Verantwortung der Vorhabenträgerin durchgeführte Abschichtungsprozess bzw. die durch die Vorhabenträgerin abgeschichteten Varianten nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.
  • Die RVP behandelt die raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten; insbesondere werden die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung (einschließlich der raumbedeutsamen und überörtlichen Belange des Umweltschutzes) sowie die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geprüft.
  • Die Verfahrensbeteiligten sollen ihre Stellungnahmen im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Belange halten. Sie sollen die Forderungen und Auflagen kurzfassen und begründen.
  • Detailfragen des Vorhabens sowie Enteignungs- und Entschädigungsfragen sind nicht Gegenstand der RVP; sie bleiben nachfolgenden Verwaltungsverfahren vorbehalten.
  • Die RVP greift den im Einzelfall vorgeschriebenen besonderen Verwaltungsvorschriften nicht vor und ersetzt weder danach erforderliche öffentlich-rechtliche Gestattungen (z.B. Erlaubnisse, Bewilligungen, Genehmigungen, Planfeststellungen) noch privatrechtliche Zustimmungen und Vereinbarungen.