Beitragssatzung für die Verbesserung der Wasserversorgung

Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (VES-WAS)
der Stadt Windischeschenbach

Vom 14.05.2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15.10.2015

Auf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Windischeschenbach folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung:

§ 1
Beitragserhebung

(1) Die Stadt erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung durch folgende Maßnahmen:
• Komplettregenerierung Tiefbrunnen 3 und 6, einschließlich Vertiefung auf ca. 100 m, Edelstahlausbau, Erneuerung Schachthydraulik, Steigleitung, Brunnenkopf und Förderpumpe
• Verbesserung Wasserwerk Lenkermühle durch
– Bauliche Verbesserungsarbeiten wie Fliesenbelag neu herstellen, Fenster schließen, Dämmarbeiten, Beschichtung Roh- und Reinwasserkammer usw.
– Erneuerung Aufbereitungs- und Verfahrenstechnik, Leistung 5 l/s, bestehend aus Statikmischer, Enteisungsfilter, Entsäuerungsfilter, Rohrleitungen, Armaturen, Messgeräte, Spülwasserpumpe und Spülluftgebläse, Zu- und Abluftsystem und Einspülvorrichtung.
– Erneuerung der kompletten EMSR-Technik (Elektro-, Mess-, Steuer-, Regelungs- Technik), Niederspannungsverteilung, Kabel und Installation, Automatisierungstechnik, Prozessleittechnik, Visualisierung, Alarmierung, Daten für Aufbereitung und Reinwasserpumpwerk, einschließlich Berücksichtigung des grundwasserschonenden Bewirtschaftungskonzeptes.
– Aufbau einer neuen Fernwirkeinrichtung, einschließlich Fernwirkzentrale im Wasserwerk, Fernwirkstation im Hochbehälter und im Rathaus bzw. Bauhof (Arbeitsplatzrechner und Laptop).
• Verbesserung Hochbehälter mit Erneuerung Rohrinstallation und Edelstahlarbeiten, Beschichtungsarbeiten Wasserkammern, Abdichtung Wasserkammern, Außendämmung Eingangshaus, Errichtung neues Pultdach mit Eindeckung, Außensanierung Zugang und Zaun.
• Erneuerung Verbindungswasserleitung Wasserwerk – Hochbehälter, ca. 2.380 m Wasserleitung DN 125, einschließlich Steuerkabel.
(2) 1Ein Abdruck der Planunterlagen kann wegen ihres Umfangs nicht in der Bekanntmachung erfolgen. 2Es wird aber erläuternd auf die beim Bauamt der Stadt niedergelegten Pläne Bezug genommen. 3Diese Planunterlagen werden dort archivmäßig verwahrt und sind während der Dienststunden allgemein zugänglich.

§ 2
Beitragstatbestand

Der Beitrag wird erhoben für
1. bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht
oder
2. tatsächlich angeschlossene Grundstücke.

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld

(1) 1Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. 2Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(2) Wenn die Baumaßnahme bereits begonnen wurde, kann die Stadt schon vor dem Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen auf die voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen.

§ 4
Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5
Beitragsmaßstab

(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. 2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.350 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 3,4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.350 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2.350 m² begrenzt.
(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind; als Geschossfläche für das ausgebaute Dachgeschoss werden 2/3 der Dachgeschossgrundfläche angesetzt. 4Bei nur teilweisem Ausbau erfolgt die Berechnung nur anteilmäßig. 5Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. 6Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

§ 6
Beitragssatz

(1) Der durch Verbesserungsbeiträge abzudeckende Aufwand in Höhe von 100 v. H. des beitragsfähigen Investitionsaufwandes beträgt 1.604.399,95 € und wird nach der Summe der Grundstücksflächen und der Summe der Geschossflächen umgelegt.
(2) Der endgültige Beitragssatz beträgt:
a)  pro m² Grundstücksfläche   0,23 €
b)  pro m² Geschossfläche    1,18  €.

§ 7
Fälligkeit

1Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 2Entsprechendes gilt für Vorauszahlungen.

§ 7a
Beitragsablösung

1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8
Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 9
Pflichten des Beitragsschuldners

Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 10
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.06.2013 in Kraft.

Windischeschenbach, den 14.05.2013

Stadt Windischeschenbach

Meier
Erster Bürgermeister