Erschließungsbeitragssatzung

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
(Erschließungsbeitragssatzung – EBS)

Aufgrund des Art. 23 Satz 1  der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 5a Abs. 9 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 132 Baugesetzbuch (BauGB) erlässt die Stadt Windischeschenbach folgende Satzung:

§ 1
Erhebung des Erschließungsbeitrages

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Erschließungsbeiträge nach Art. 5a Abs. 1 KAG sowie nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen

(1)
Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für

I.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) in

……………………………………………………..bis zu einer Straßenbreite
……………………………………………………..Fahrbahnen, Radwege
……………………………………………………..Gehwege und kombinierte
……………………………………………………..Geh- und Radwege) von

1. Wochenendhausgebieten
mit einer Geschossflächenzahl bis 0,2…………………………………7,0 m

2. Kleinsiedlungsgebieten
mit einer Geschossflächenzahl bis 0,3………………………………..10,0 m

bei einseitiger Bebaubarkeit………………………………………………8,5 m

3. Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen,
Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten,
Mischgebieten

a) mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7…………………………….14,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit…………………………………………….10,5 m

b) mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 – 1,0…………………..18,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit……………………………………………..12,5 m

c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 – 1,6……………………20,0 m

d) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6…………………………..23,0 m

4. Kerngebieten, Gewebegebieten und Sondergebieten

a) mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0…………………………….20,0 m

b) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 – 1,6……………………23,0 m

c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 – 2,0……………………25,0 m

d) mit einer Geschossflächenzahl über 2,0…………………………..27,0 m

5. Industriegebieten

a) mit einer Baumassenzahl bis 3,0……………………………………23,0 m

b) mit einer Baumassenzahl über 3,0 – 6,0…………………………25,0 m
.
c) mit einer Baumassenzahl über 6,0………………………………..27,0 m

II.
für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege; Art. 5a Abs. 2 Nr. 2 KAG) bis zu einer Breite von 5 m.

III.
für die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (Art. 5a Abs. 2 Nr. 3 KAG) bis zu einer Breite von 27 m.

IV.
für Parkflächen

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I und Nr. III genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. aller im Abrechnungsgebiet ( § 5 ) liegenden Grundstücksflächen,

V.
für Grünanlagen mit Ausnahmen von Kinderspielplätzen

a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I und Nr. III genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der im Abrechnungsgebiet ( § 5 ) liegenden Grundstücksflächen,

VI.
Immissionsschutzanlagen

(2)
Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. VI gehören insbesondere die Kosten für

a) den Erwerb der Grundflächen

b) die Freilegung der Grundflächen

c) die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen.

d) die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,

e) die Herstellung von Radwegen

f) die Herstellung von Gehwegen

g) die Herstellung von kombinierten Geh- und Radwegen

h) die Herstellung von Mischflächen

i) die Herstellung von Beleuchtungseinrichtungen

j) die Herstellung der Entwässerungseinrichtung der Erschließungsanlagen

k) den Anschluss an andere Erschließungsanlage

l) die Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs betragsfähiger Maßnahmen in Natur und Landschaft

m) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlage

n) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern

(3)
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(4)
Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.

(5)
Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zur vierfachen Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig.

§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1)
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2)
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Stadt kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke einer Einheit bilden (Erschließungseinheit), ermitteln.

(3)
Die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1. Nr. II), für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. IV b), für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1. Nr. V b) und für Immissionsschutzanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. VI, § 10) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 4) der Fuß- und Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen selbständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.

§ 4
Abrechnungsgebiet

Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

§ 5
Gemeindeanteil

Die Stadt trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

§ 6
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1)
Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Stadt ( § 5 ) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets ( §4 ) nach Grundstücksflächen verteilt.

(2)
Ist in einem Abrechnungsgebiet ( § 4) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Stadt ( § 5) auf die Grundstücke des Abrechungsgebiets ( § 4 ) verteilt, in dem die Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der im Einzelnen beträgt:

1.
bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich oder sonstig nutzbaren Grundstücken,
auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist                                           1,0

2.
bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss                                    0,3

(3)
Als Grundstückfläche gilt:

1.
bei Grundstücken die Vollständig im Bereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB oder teilweise im beplanten Bereich und im Übrigen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) bzw. vollständig im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen, der Flächeninhalt des Buchgrundstückes, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Bei Grundstücken, die nur teilweise im Geltungsbereeich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen und im Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundstücksfläche, die sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet.

2.
bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), die in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen und bei denen sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der  der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.

(4)
Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder in sonstiger Weise vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden dürfen, z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Dauerkleingärten, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.

(5)
Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Weist der Bebauungsplan lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Fisthöhe aus, so gilt diese geteilt durch 2,6 in Wohn- und Mischgebieten, geteilt durch 3,5 in Gewerbe- und Industriegebieten. Sind beide Höhen festgesetzt, so ist die höchstzulässige Wandhöhe maßgebend. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Setzt der Bebauungsplan weder die Zahl der Volgeschosse noch eine Baumassenzahl noch die höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe fest, so findet Abs. 8 Anwendung.

(6)
Ist im Einzelfall eine größere Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zulegen.

(7)
Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.

(8)
In unbeplanten Gebieten sowie im Fall des Abs. 5 Satz 6 ist maßgebend

1.
bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,

2.
bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.

Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch Kellergeschosse, deren Deckenuntekante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.

(9)
Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. Ist ein Grundstück mit einer Kirche bebaut, so sind zwei Vollgeschosse anzusetzen. Dies gilt für Türme, die nicht zu Wohnzwecken, gewerblichen oder industiellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.

(10)
Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) außer zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken , die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet sowie für die Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden, die in Absatz 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu erhöhen. Als gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie zu mehr als einem Drittel Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen.

§ 7
Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG erschlossen  werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Drittel anzusetzen. Dies gilt nicht,

1.
wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaliger Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden,

2.
für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet sowie für die Grundstücke, die gem. § 6 Abs. 10 als gewerblich genutzt gelten.

§ 8
Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb,

2. die Freilegung der Grundflächen,

3. die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,

4. die Radwege,

5. die Gehwege zusammen oder einzeln

6. die gemeinsamen Geh- und Radwege,

7. die unselbstständige Parkplätze,

8. die Mehrzweckstreifen,

9. die Mischflächen

10. die Sammelstraßen,

11. die Parkflächen,

12. die Grünanlagen,

13. die Beleuchtungseinrichtungen und

14. die Entwässerungseinrichtungen

gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Stadt fest.

§ 9
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1)
Die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:

1.
eine Pflasterung, eine Asphalt-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technischen notwendigen Unterbau,

2.
Straßenentwässerung und Beleuchtung

3.
Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.

(2)
Geh- und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander (außer bei Mischflächen) sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen.

(3)
Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.

(4)
Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Absätzen 1 mit 3 genannten Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Stadt das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.

§ 10
Immissionsschutzanlagen

Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlage zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bunds-Immissionsschutzgesetz werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.

§ 11
Entstehen der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Stadt.

§ 12
Vorausleistungen

Im Fall des Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.

§ 13
Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist derjenge, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbaubdrechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtigte haften als Gesamtschuldner; bei Wohnung- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 14
Fälligkeit

Der Betrag wir einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides, die Vorausleistungen einen Monat nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides fällig

§ 15
Ablösung des Erschließungsbeitrages

1.
Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden ( Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages.

2.
Ein Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass der auf das betreffende Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder mehr als Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbeitrages ausmacht. In einem solchen Fall ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid festzusezten und unter Anrechnung des gezahlten Ablösebeitrages anzufordern oder die Differenz zwischen gezahltem Ablösungsbetrag und Erschlungsbeitrag zu erstatten.

§ 16
Billigkeitserlass

1.
Die Stadt kann Erschließungsbeiträge bis zur Hälfte des nachzuerhebenden Betrags erlassen, wenn ein für diese Erschließungsmaßnahme ergangener endgültiger Straßenausbeibeitragsbescheid bestandskräftig geworden ist

2.
Die Stadt kann Erschließungsbeiträge in Höhe von 20 v.H. des zu erhebenden oder bereits erhobenen Betrags erlassen, sofern sie dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlagen mindestens 25 Jahre vergangen sind und die Beitragspflichten im Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2021 entstanden sind oder entstehen.

§ 17
Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 01. 02. 2017 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom 15.01.1998 außer Kraft.

Windischeschenbach, den 26. Januar 2017

Stadt Windischeschenbach

gez.
Budnik
Erster Bürgermeister