Leichenhaussatzung

Satzung
über die öffentliche Bestattungseinrichtung auf dem Friedhof in Windischeschenbach
(Leichenhaussatzung)
vom 09. Februar 2011

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Windischeschenbach folgende Satzung:

§ 1
Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Stadt als eine öffentliche Einrichtung:
1. eine Aussegnungshalle mit Aufbahrungsraum (städtisches Leichenhaus, § 3),
2. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 4).
Der Friedhof selbst steht im Eigentum der Katholischen Kirchenstiftung Windischeschenbach und wird auch von ihr verwaltet.

§ 2
Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) des städtischen Leichenhauses bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung. Für die Benutzung erhebt die Stadt Gebühren auf Grund einer besonderen Gebührensatzung.

§ 3
Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das städtische Leichenhaus gebracht werden.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Be-stattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Besucher haben keinen Zutritt zu dem Vorbereitungsraum.
(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

§ 4
Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
– das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
– das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
– die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges vom Leichenhaus zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
– Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
– Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal der Stadt oder den von der Stadt beauftragten Bestattungsunternehmen.

§ 5
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 6
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. März 2011 in Kraft.

Windischeschenbach, den 11. Februar 2011
S t a d t
I.V.

Budnik
Zweiter Bürgermeister