Satzung über Ehrungen der Stadt Windischeschenbach

Die Stadt Windischeschenbach erlässt gemäß Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende

Satzung

I. Ernennung zum Ehrenbürger

§ 1

(1)
Persönlichkeiten, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden (Art. 16 Abs. 1 GO).
Die Ernennung ist die höchste Auszeichnung, die die Gemeinde verleiht.
(2)
Über die Ernennung wird dem Ehrenbürger eine Urkunde (Ehrenbürgerbrief) in feierlicher Form ausgehändigt. Die Gründe der Verleihung werden dokumentiert. Zusammen mit dem Ehrenbürgerbrief wird eine Anstecknadel überreicht.

II. Bürgermedaille

§ 2

(1)
Persönlichkeiten, die sich um die Gemeinde verdient gemacht haben, kann die Bürgermedaille verliehen werden. Die Gründe der Verleihung werden dokumentiert.
(2)
Die Bürgermedaille hat die Form einer Rundplakette mit 70 mm Durchmesser und ist in Bronze patiniert ausgeführt. Auf der Vorderseite trägt sie das Wappen der Stadt mit der Umschrift „Stadt Windischeschenbach“; die Rückseite zeigt in der Mitte die Inschrift „Für besondere Verdienste“.
(3)
Die Bürgermedaille wird in angemessener Form zusammen mit einer Urkunde und einer An- stecknadel überreicht. Die Urkunde hat folgenden Wortlaut: „…. hat sich um die Stadt Windischeschenbach verdient gemacht. Der Stadtrat hat ihm/ihr deshalb mit Beschluss vom ….. in dankbarer Anerkennung die Bürgermedaille verliehen.
Windischeschenbach, den
Erster Bürgermeister

Die Anstecknadel trägt das Stadtwappen.

III. Widerruf

§3

(1)
Die Stadt kann die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Bürgermedaille wegen unwürdigen Verhalts widerrufen. Der Widerruf bedarf einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates.

IV. Inkrafttreten

§ 4

Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über Ehrungen der Stadt Windischeschenbach vom 23. Februar 1990 außer Kraft.

Windischeschenbach, den 13.12.2012
S t a d t
I.V.

Budnik
Zweiter Bürgermeister